AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

§ 1. Allgemeines


Auf alle geschlossene Verträge/Auftragsbestätigungen zwischen GROUV-Events (Auftragnehmer) und Kunden (Auftraggeber/Veranstalter), finden folgende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers Anwendung.


§ 2. Angebote / Verträge / Buchungen

 

Unsere Angebote sind freibleibend & haben eine Gültigkeit von 14 Tagen. Ein Vertrag / Buchung kommt zustande durch Annahme eines Angebotes in schriftlicher/mündlicher Form, schriftlicher/mündlicher Vertrag & eine entsprechende schriftlicher/mündlicher Auftragsbestätigung an den Auftragnehmer. Die mündliche Vereinbarung wird in schriftlicher Form festgehalten und dem Kunden zu Verfügung gestellt. Verändernde Änderungen des Vertrages, müssen in schriftlicher Form festgehalten werden und von beiden unterzeichnet werden.


§ 3. Rücktritt vom Vertrag / Auftragsstornierung


Ein Rücktritt oder Stornierung eines bereits bestätigten Auftrag durch den Auftraggeber ist möglich, jedoch werden folgende Stornogebühren berechnet:


Rücktritt / Stornierung bis 30 Tage vor der Veranstaltung:     

30%  der vereinbarten Gage

Rücktritt / Stornierung bis 20 Tage vor der Veranstaltung:     

50%  der vereinbarten Gage

Rücktritt / Stornierung bis 10 Tage vor der Veranstaltung:    

100 % der vereinbarten Gage


Ausnahmen:


Sollte GROUV-Events durch Absage einer Veranstaltung durch den Auftraggeber/Kunden zu einem anderen Auftrag/Termin kommen/vereinbaren, dann werden in diesem Falle die Stornokosten gesondert geregelt.


Rücktritt GROUV-Events vom Vertrag:

Kommt GROUV-Events infolge einer Krankheit etc.  seinen Vertragsverpflichtungen nicht nach, so hat GROUV-Events dem Auftraggeber ein schriftliches ärztliches Attest zu Übersenden/vorzulegen. GROUV-Events behält sich das Recht vor, in Folge von technischen Ausfällen, Krankheit, Unfall oder bei höherer Gewalt ohne Inanspruchnahme einer Konventionalstrafe/Regress durch den Auftraggeber vom Vertrag zurück zu treten.


Bei einem Rücktritt wird durch GROUV-Events ein gleichwertiger Ersatz zu den gleichen Konditionen wie vereinbart gestellt.


§ 4 Preise / Zahlungen / Gage


Die Preise richten sich nach der Vereinbarung mit dem Kunden, in der Regel handelt es sich um Endverbraucherpreise, MwSt wird auf der Rechnung laut Kleingewerberegelung nach §19 UStG nicht ausgewiesen.
Zahlungen/Gagen sind ausschließlich und ohne Abzüge nur an GROUV-Events unabhängig vom Erfolg der Veranstaltung zu leisten.  Zahlungen /Gagen sind direkt vor, während oder nach der Veranstaltung in bar und in Euro der vereinbarten Höhe zu leisten. Zahlungen in Form einer Überweisung durch den Auftraggeber ist möglich, sowie die vereinbarte Gage auf dem Konto von GROUV-Events vor der Veranstaltung gutgeschrieben wird. Eine Überweisung nach der Veranstaltung werden nur nach vorheriger schriftlicher Absprache akzeptiert.. Kreditkarten, Schecks etc. werden nicht akzeptiert.

§ 5 GEMA / Lizenzgebühren


Für die Anmeldung und Zahlung der Lizenzgebühren an die GEMA ist alleine der Veranstalter /Auftraggeber verantwortlich. Bei Privaten Veranstaltungen entfällt die Zahlung an die GEMA


§ 6 Haftung


Der Veranstalter/Auftraggeber haftet ausschließlich vor, nach und während der Veranstaltung für Personen- und Sachschäden sowie ein Schaden, der nicht durch ein vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten durch GROUV-Events und seine DJ´s verursacht wurde.
Der Veranstalter/Auftraggeber haftet ebenfalls für Schäden an dem Equipment & Datenträgern von GROUV-Events oder deiner DJ´s,  die vor, nach oder während der Veranstaltung durch den Veranstalter/Auftraggeber oder deren Gäste verursacht wurden.
Kann GROUV-Events die vereinbarten Leistungen aufgrund von unvorgesehenen Umständen wie  höhere Gewalt, Naturkatastrophen, einer behördlichen Anordnung oder Betriebsstörungen wie Stromausfall / Stromschwankungen beim Veranstalter/Auftraggeber usw. nicht erbringen, so hat der Veranstalter/Auftraggeber kein Recht auf Rücktritt vom Vertrag, sowie hat der Veranstalter/Auftraggeber kein Recht auf Zurückhaltung der vereinbarten Zahlung/Gage und keinen Anspruch Schadensersatz.  


§ 7 Leistungserbringung durch GROUV-Events


Die gesamte Leistungserbringung durch GROUV-Events umfasst die Anlieferung und den Aufbau des vereinbarten/gebuchten Equipment, die Durchführung der Veranstaltung sowie den Abbau und den Abtransport des Equipment. Der Aufbau und Abtransport findet soweit nichts anderes vereinbart wurde, unmittelbar vor bzw. nach der Veranstaltung statt.
Solle der Aufbau/Abbau zu einer anderen Zeit erwünscht sein, so werden die Kosten für eine weitere Anfahrt und Abfahrt gesondert geregelt und schriftlich festgehalten.

 

§ 8  Vermietung/Verleih

 

§ 8.1 Vertragsablauf

§ 8.1a Jeder Mieter ist verpflichtet, uns vor Vertragsabschluss genau zu informieren, wo und unter welchen Bedingungen unsere Geräte eingesetzt werden. Das gilt vor allem bei einem Einsatz unter erhöhtem Risiko und einem Einsatz im Ausland. Nicht gestattet wird der Einsatz unter nicht versicherbaren Risiken, ausgelöst durch Katastrophen, Unruhen, Krieg usw. 


§ 8.1b Die Mietzeit beginnt mit der Übernahme der Geräte am Lager und endet dort mit deren Rückgabe. Erfolgt die Übernahme später als vereinbart, beginnt die Mietzeit zum vereinbarten Bereitstellungstermin. Gleiches gilt bei der Rückgabe. Erfolgt sie eher als vereinbart bleibt es auch hier beim vereinbarten Termin. Der Tag der Übergabe und der Rücknahme zählen als volle Tage, wenn die Geräte vor 13 Uhr übernommen und erst nach 11 Uhr zurückgegeben werden. Kommt ein Mietgerät nicht oder nur eingeschränkt zum Einsatz, mindert das die zu berechnende Mietzeit nicht. 


§ 8.1c  Die in unseren Preislisten genannte Miete für 1 Tag gilt zur Berechnung einzelner Tage. Wird die vereinbarte Mietzeit eigenmächtig überschritten, fällt für jeden weiteren Tag, auch für Samstag, Sonn- und Feiertage, ein voller Tagessatz an. Außerdem hat der Mieter für entstandene Schäden Ersatz zu leisten. 


§ 8.1d Ein Rücktritt vom Mietvertrag ist uns schriftlich so früh wie möglich mitzuteilen. Geschieht das erst in der letzten Woche vor Vertragsbeginn, wird dem Mieter eine Entschädigung von 25 Prozent des Auftragswertes zum Listenpreis in Rechnung gestellt. Die Entschädigung beträgt 50 Prozent, wenn uns der Rücktritt erst In den letzten zwei Tagen vor Vertragsbeginn mitgeteilt wird.


§ 8.1e Alle Geräte unsere Leihparks werden regelmäßig gewartet. Dennoch obliegt es dem Mieter, sich bei der Übernahme der Geräte nicht nur von deren Vollzähligkeil zu überzeugen, sondern auch ihre Gebrauchstüchtigkeit und einwandfreie Beschaffenheit zu prüfen oder von dem beauftragten Abholer prüfen zu lassen. Verzichtet der Mieter auf eine solche Prüfung oder ist sein Abholer dazu nicht in der Lage, hat er einen etwaigen Nachteil daraus sich selbst zuzuschreiben. Wir vermieten ab Lager, so dass das Transportrisiko allein beim Mieter liegt. Das gilt auch dann, wenn wir den Transport für ihn ausführen oder ausführen lassen. Wird eine Mietsache ins Ausland verbracht, ist es Pflicht des Mieters, das Zollverfahren ordnungsgemäß auf seine Kosten abzuwickeln. Rücklieferungen müssen frei Haus an unser Lager erfolgen. Bei der Rückgabe unserer Gerate bestätigen wir die empfangene Stückzahl und halten offensichtliche Fehlmengen fest. Nicht be¬stätigt wird die Vollständigkeit der Mietobjekte und deren Freiheit von Mängeln. Eine Freistellung dieser Art ist erst nach fachgerechter Prüfung möglich. Werden Mängel festgestellt informieren wir den Mieter sofort. Darüber hinaus wird bei dieser Prüfung festgehalten, ob und in welchem Umfang bei der Auftragsabrechnung Verbrauchsmaterial wie Filterfolien, Brenner, Batterien usw. zu berücksichtigen ist. Diese Materialien werden dem Mieter zum Tageslistenpreis unseres Lieferanten berechnet.


§ 8.1f Befindet sich der Mieter in Zahlungsverzug sind wir jederzeit berechtigt, den weiteren Einsatz der von uns gemieteten Geräte mit sofortiger Wirkung zu untersagen und deren Rückgabe zu verlagen Zur Durchsetzung diese Rechts hat uns der Mieter den Zugang zu allen Räumen zu ermöglichen, in denen sich unsere Geräte befinden.

 

§ 8.2 Haftung


§ 8.2a Der Mieter haftet für jedes Mietobjekt uneingeschränkt vom Beginn der Mietzeit bis zur Rückgabe. Er haftet auch für Schäden durch höhere Gewalt sowie Besitzverlust durch Beschlagnahmung, auch wenn sie nicht gerechtfertigt ist. Ebenso haftet der Mieter für alle Schäden, die er beim Einsatz unserer Geräte anderen zufügt, gleichgültig ob es sich um einen Zufallsschaden handelt oder um einen Schaden infolge geringfügiger Fahrlässigkeit oder groben Verschuldens. 

§8.2b Unsere Geräte dürfen nur von Personen bedient werden, die dafür ausreichend qualifiziert sind, die die einschlägigen Sicherungsvorschriften kennen und sie einzuhalten auch in der Lage sind. Die Umsetzung dieser Auflage obliegt dem Mieter. 

§ 8.2c Reparaturen an Mietgeräten dürfen nicht vom Mieter vorgenommen oder veranlasst werden, sondern nur von uns. Ist eine Reparatur auf unsachgemäße Bedienung, falschen Einsatz oder Überdurchschnittliche Abnutzung zurückzuführen, hat der Mieter die Kosten zu tragen und für die Zeit des Geräteausfalls im Leihpark Ersatz in Höhe des Mietpreises zu leisten. 

§ 8.2d Auf unserer Seite ist eine Haftung für direkte und indirekte Schäden, die eine Störung oder ein Ausfall eines Mietgeräts verursacht hat, ausgeschlossen. Das gilt auch bei grobem Verschulden eines Erfüllungsgehilfen sowie einer von uns zu vertretenden Fahrlässigkeit, wenn sie geringfügig ist.

§ 8.2e Für Gegenstände und Materialien jeglicher Art, die uns zur Weiterverarbeitung oder Aufbewahrung übergeben werden, haften wir nicht, auch nicht für abgestellte Fahrzeuge und deren Ladung.

 

§ 8.3 Versicherung


§ 8.3a Der Mieter ist selbst verpflichtet eine Versicherung abzuschließen, falls er es für notwendig erachtet. Soweit es nicht anders schriftlich vereinbart ist, sind keinerlei Versicherungskosten im Preis enthalten. Seitens ´GROUV-Events besteht keinerlei Versicherung, weder für die Geräte selbst, noch für etwaige durch die Geräte verursachte Schäden.

§ 8.3b Bei einem Geräteeinsatz unter erhöhtem Risiko ist der Mieter verpflichtet, sowohl für ausreichende Sicherung der Geräte zu sorgen, als auch die bei diesem Einsatz tätigen Personen über das erhöhte Risiko zu informieren und ausdrücklich zu besonderer Sorgfalt anzuhalten.

§ 8.3c Im Fall einer Weitervermietung von uns gemieteter Geräte - sie bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung - ist der Mieter verpflichtet, für eigenen Versicherungsschutz zu sorgen und einen etwaigen Schadensfall mit seiner Versicherung abzuwickeln Eine Inanspruchnahme unserer Versicherung durch den Mieter ist ausgeschlossen.

 

§ 9 Teilunwirksamkeit, anwendbares Recht, Gerichtstand


Grundsätzlich zählt das anwendbare Recht der Bundesrepublik Deutschland. Sollten einzelne aufgeführte Bestimmungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen von GROUV-Events nicht gültig oder rechtlich unwirksam werden, so sind alle übrigen Bestimmungen nicht davon berührt. Alle unwirksamen Bestimmungen werden dann in ihrem Zweck in rechtswirksamer Weise erfüllt und umgeschrieben. Die deutsche Sprache ist Verhandlungs- und Vertragsgegenstand. Mit der Übersendung einer schriftlichen Buchungsbestätigung per E-Mail, geht der Auftraggeber gemäß dem ihm vorliegenden Angebot vom Auftragnehmer einen rechtsverbindlichen Vertag mit dem Auftragnehmer ein. Der Gerichtsstand für beide Parteien ist derzeit 50126 Bergheim.